VendingJet GmbH

VendingJet GmbH

Aktuelle Informationen zu dem Insolvenzverfahren der VendingJet GmbH

Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet!

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 1. Dezember 2021 wurde über das Vermögen der VendingJet GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Norman Häring zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der entsprechende Gerichtsbeschluss kann hier eingesehen werden.

Alle bekannten Gläubiger erhalten in Kürze ein Anschreiben des Insolvenzverwalters.

Das Schreiben enthält alle wichtigen Informationen zum weiteren Verfahrensablauf, insbesondere zum Procedere der Forderungsanmeldung. Alle Gläubiger werden darin aufgefordert, ihre Forderungen im Verfahren bis zum 18.01.2022 auf dem beigefügten Formular anzumelden.

In dem Schreiben wird auch der Zugangscode / PIN zur Nutzung des Gläubigerinformationssystems mitgeteilt. Bitte bewahren Sie das Schreiben daher gut auf, da viele Gläubigerinformationen nur über den geschützten Bereich abgerufen und eingesehen werden können.

Das Amtsgericht Rottweil hat in seinem Beschluss sodann den Berichtstermin (§ 156 InsO) auf

                        Dienstag, den 08.02.2022; 14:00 Uhr

                        Stadthalle Rottweil

                        78628 Rottweil, Stadionstr. 40

anberaumt.

Weitere detaillierte Informationen hierzu sowie den Eröffnungsbeschluss des Gerichtes entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Schreiben.

Grundsätzlich können Sie uns gerne schriftlich kontaktieren. Angesichts der hohen Zahl an betroffenen Anlegern bitten wir jedoch um Ihr Verständnis, dass wir derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können.

Unsere E-Mail zur Kontaktaufnahme lautet: stuttgart@tiefenbacher.de

Alle amtlichen Beschlüsse und Bekanntmachungen in dem Insolvenzverfahren der VendingJet GmbH können Sie auf dieser Seite abrufen. 

Rechtsanwalt Dr. Norman Häring wurde am 01.12.2021 als Insolvenzverwalter bestellt.

  • VendingJet GmbH

Den Beschluss sehen Sie hier:

Kontakt bei Rückfragen: Telefon 0711 28043 93

Stand 01.12.2022

Nach dem Investitionsmodell war vorgesehen, dass die Popppy of Germany GmbH bzw. die Ballooony GmbH & Co. KG Investoren Warenautomaten verkauft und das Eigentum verschafft, welche die Investoren sodann als Vermieter der Mieterin VendingJet GmbH für eine bestimmte Laufzeit zur Verfügung stellen. Insgesamt wurden rund 3.800 Popcorn- und Ballonautomaten an ca. 800 Investoren verkauft.

Wie sich jedoch herausstellte, existierten zahlreiche dieser Automaten in Wahrheit gar nicht und es lässt sich für die vorgefundenen Automaten nicht klar nachvollziehen, ob und wann ein Investor jeweils die Automaten und das Eigentum an den Automaten rechtswirksam erworben hat. Zudem haben die Ermittlungen ergeben, dass von der Schuldnerin auch sog. ScheinSeriennummern „vergeben“ wurden, zu denen tatsächlich keine Automaten existierten bzw. die tatsächlich existierenden Automaten bereits unter anderen Seriennummern von der Schuldnerin in Umlauf gebracht wurden.

Das mit der VendingJet GmbH und den beiden Verkäuferinnen betriebene Modell ist derzeit auch Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der zuständigen Strafrechtsbehörden.

Hat die VendingJet GmbH dabei Zahlungen geleistet, ohne dass dem Investor ein Anspruch auf Miete zustand, handelt es sich um sog. rechtsgrundlose Zahlungen. Diese Zahlungen stellen eine unentgeltliche und damit nach § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) anfechtbare Leistung dar, die wieder an die Insolvenzschuldnerin zurückgewährt werden muss. Hilfsweise ergibt sich der Rückzahlungsanspruch auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein Insolvenzverwalter verpflichtet, alle Zahlungen, die die Insolvenzschuldnerin zu Unrecht geleistet hat, von den Empfängern wieder zurückzufordern. Diese Gelder werden zur Masse gefordert, damit die Ansprüche der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes quotal befriedigt werden können. Praktisch soll die Ungerechtigkeit ausgeglichen werden, dass die Insolvenzschuldnerin die (anfechtbaren) Zahlungen zu Lasten ihrer Gläubiger geleistet hat und nunmehr deren Forderungen nicht mehr erfüllen kann.

Nein. Der Insolvenzverwalter hat Sachverhalte festgestellt, nach denen es sich um (potenziell) anfechtbare Leistungen handelt. Er muss deshalb von Gesetzes wegen im Interesse aller Gläubiger die vorgenommenen Zahlungen anfechten und zur Masse zu fordern. Dies gilt hinsichtlich aller Investoren/Anfechtungsgegner gleichermaßen.

Weil der Sachverhalt nach den bei der Insolvenzschuldnerin aufgefundenen Unterlagen unklar ist, kann derzeit leider nicht mit Sicherheit festgestellt oder ausgeschlossen werden, ob und ab wann die VendingJet GmbH verpflichtet war, an den einzelnen Investor monatlich Miete zu zahlen oder nicht.

Die dazu erforderlichen Ermittlungen der tatsächlichen Verhältnisse gestalten sich nach den aufgefundenen Unterlagen der Insolvenzschuldnerin als äußerst kompliziert und zeitaufwendig und konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden. Es kann daher sein, dass eine umfassende Überprüfung Ihres Verkaufs- und Vermietungsvorgangs möglicherweise ergibt, dass die VendingJet GmbH Ihnen zu Recht eine monatliche Miete gezahlt hat und Sie dieses Geld behalten dürfen. Die Prüfung der zahlreichen Verkaufsvorgänge benötigt jedoch Zeit und kann nicht mehr rechtzeitig in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Sind Sie durch den Insolvenzverwalter aufgefordert worden, mit der im Anschreiben an Sie beigefügten Erklärung bis zum 31.12.2023 auf die sog. Einrede der Verjährung zu verzichten, können Sie mit der Abgabe des Verjährungsverzichts gewährleisten, dass die Zeit, die für die Überprüfung Ihres Verkaufs- und Vermietungsvorgangs benötigt wird, vorhanden ist und in dieser Zeit keine gerichtliche Geltendmachung gegen Sie erfolgen muss.

Ohne Abgabe des Verjährungsverzichts drohen (potenzielle) Rückzahlungsansprüche zum 31.12.2022 zu verjähren. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist könnten diese Ansprüche dann nicht mehr geltend gemacht werden, was sich zu Lasten aller Insolvenzgläubiger auswirken würde. Der Insolvenzverwalter ist deswegen bei ihm nicht vorgelegten Verjährungsverzichtserklärungen gezwungen, den Ablauf der Verjährungsfrist noch im Dezember 2022 durch Einleitung eines Mahn-/Klageverfahrens zu unterbrechen.

Mit der Abgabe des Verjährungsverzichts können Sie also sicherstellen, dass nicht allein aus dem Grund einer Verjährungshemmung eine Mahn-/ Klageverfahren gegen Sie eingeleitet werden muss und dazu beitragen, dass der Insolvenzverwalter ermitteln kann, ob die VendingJet GmbH Ihnen Zahlungen zu Recht ausgezahlt hat.

Monatliche Zahlungen der VendingJet GmbH sind dann rechtsgrundlos bzw. unentgeltlich erfolgt, wenn der Investor in dem jeweiligen Monat keinen Anspruch auf Miete gegen die VendingJet GmbH hatte.

Nach dem Mietvertrag war die Mieterin VendingJet GmbH erst dann zur Zahlung der Miete oder einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn der Investor seine Automaten der VendingJet GmbH überlassen und zur Verfügung gestellt hat. Die Ermittlungen haben ergeben, dass von der Schuldnerin auch sog. ScheinSeriennummern vergeben wurden zu denen tatsächlich keine Automaten existierten bzw. die tatsächlich existierenden Automaten bereits unter anderen Seriennummern von der Schuldnerin in Umlauf gebracht wurden.

Wenn der Investor der VendingJet GmbH keine Automaten überlassen und zur Verfügung gestellt hat, zum Beispiel weil die Automaten in Wahrheit nicht existierten oder noch nicht ausgeliefert worden waren, stand dem Investor dann grundsätzlich auch kein Anspruch auf monatliche Miete zu.

In manchen Fällen kann es sein, dass der Investor Eigentümer der erworbenen Automaten geworden ist. Anhand der aufgefundenen Unterlagen der Schuldnerin lässt sich aber leider auch in diesen Fällen noch nicht klar feststellen, wann und in welchem Monat der Investor die Automaten erhalten hat und Eigentümer geworden ist. Denn auch in einem solchen Fall steht dem Investor ein Anspruch auf Miete erst ab dem Monat zu, in dem er Eigentümer geworden ist und die jeweiligen Automaten der VendingJet GmbH überlassen und zur Verfügung gestellt hat (siehe dazu auch Punkt Nr. 5.).

Für eine Einschätzung dazu ist eine zeitaufwendige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich. Sind Sie durch den Insolvenzverwalter aufgefordert worden, einen Verjährungsverzicht abzugeben, können Sie damit eine solche Prüfung ermöglichen (siehe dazu auch Punkt Nr. 3.).

Sie haben mehrere Anschreiben des Insolvenzverwalters erhalten, wenn Sie mehr als einen Mietvertrag mit der VendingJet GmbH abgeschlossen haben. Die Anschreiben erfassen dann die einzelnen Mietvorgänge jeweils gesondert.

Wie sich herausgestellt hat, wurden von den Automaten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei den beteiligten Gesellschaften aufgefunden werden konnten, nicht alle wie beworben an Standorten aufgestellt und betrieben.

Mit dem Betrieb der Verkaufsautomaten konnte die VendingJet GmbH zudem nach Abzug der Kosten (z.B. für die Standortmiete, das Verkaufsmaterial oder das Befüllen und Entleeren der Automaten) offenbar oftmals keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaften.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtsituation liegen daher Anzeichen dafür vor, die darauf hindeuten, dass das Geschäftsmodell der VendingJet GmbH insgesamt defizitär gewesen sein könnte. Dies würde bedeuten, dass die Insolvenzschuldnerin in Wahrheit nicht genug Einnahmen erwirtschaften konnte, um damit die monatlichen Zahlungen an die Investoren finanzieren zu können. Es besteht daher die Vermutung, dass es sich bei dem Anlagemodell möglicherweise um eine Art modifiziertes Schneeballsystem gehandelt haben könnte und monatliche Zahlungen der VendingJet GmbH teilweise ähnlich wie eine „Scheingewinnbeteiligung“ an Investoren gezahlt worden sind.

Die Ermittlungen der zuständigen Strafrechtsbehörden dauern an.

Anfechtungen werden im Interesse aller Gläubiger der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht. Letztlich werden alle Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren festgestellt wurden und werden, durch eine erfolgreiche Anfechtung über eine erhöhte Quotenzahlung bessergestellt. Die größte Gruppe der Forderungsanmeldungen stellen aktuell Investoren mit Schadensersatzansprüchen dar.

Ja. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Punkte Nr. 2. und Nr. 6. verwiesen.

Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, überdies steht eine noch nicht erfolgte strafrechtliche Verurteilung der verantwortlichen Personen der geltend gemachten Anfechtung nicht entgegen.

Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf

Über das Kontaktformular können Sie uns gern kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Verfahrensbeteiligten keine individuellen Anfragen beantworten können. Änderungen Ihres Namens oder de Anschrift sowie weitere Änderungen können Sie hier ebenfalls gern mitteilen.

Start typing and press Enter to search

Shopping Cart