bc connect GmbH

bc connect GmbH

Aktuelle Informationen zu dem Insolvenzverfahren der bc connect GmbH

Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet!

Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 15. März 2022 wurde über das Vermögen der bc connect GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der entsprechende Gerichtsbeschluss kann hier eingesehen werden.

Die vom Gericht gesetzte Frist zur Anmeldung einer Forderung ist am 18.05.2022 abgelaufen. Gern können Sie auch weiterhin Ihre Forderung auf dem beigefügten Formular anmelden. Nähere Informationen finden Sie unter „Hinweise zur Forderungsprüfung“.

Grundsätzlich können Sie uns gern schriftlich kontaktieren. Angesicht der hohen Zahl an betroffenen Anlegern bitten wir jedoch um Ihr Verständnis, dass wir derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können. 

Unsere E-Mail zur Kontaktaufnahme lautet: chemnitz@tiefenbacher.de

Alle amtlichen Beschlüsse und Bekanntmachungen in dem vorläufigen Insolvenzverfahren der bc connect GmbH können Sie auf dieser Seite abrufen. 

Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler wurde am 20.10.2021 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler wurde am 15.03.2022 als Insolvenzverwalter bestellt.

Kontakt bei Rückfragen: Telefon +49 371 38226-0

Aktuelle Verfahren

Im Insolvenzverfahren bc connect GmbH (AG Chemnitz, Az. 314 IN 1922/21)

Eine wirksame Forderungsanmeldung setzt voraus, dass der Forderungsgrund und -betrag genau bezeichnet werden. Bei der Angabe des Grundes ist der Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die angemeldete Forderung konkret und zweifelsfrei bestimmen lässt. Es sollen alle für eine Forderungsprüfung erforderlichen Unterlagen in Kopie beigefügt bzw. nachgereicht werden. Es geht in erster Linie um eine Tatsachenschilderung, aus welcher sich Grund und Höhe der Forderung ergibt (z.B. bestimmte Handlungen, Verträge und Belege etc.). Dies gilt auch für Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung, sogenannten Deliktforderungen.

Die Prüfung der bisher angemeldeten Insolvenzforderungen fand nach Ablauf der Widerspruchsfrist im schriftlichen Verfahren statt. Bis zum 05.08.2022 konnten Widersprüche durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen beim Amtsgericht Chemnitz eingereicht werden.

In den Fällen, in denen die angemeldeten Forderungen bestritten worden sind, wird dem Gläubiger nach § 179 Abs. 3 Satz 1 InsO durch das Insolvenzgericht über den Insolvenzverwalter ein beglaubigter Auszug aus der Tabelle übersandt. Forderungen, die nicht bestritten werden, gelten als festgestellt, die Gläubiger erhalten keinen Auszug aus der Tabelle.

In vielen Fällen werden Forderungen auch deshalb bestritten, weil zur Forderungsprüfung notwendige Unterlagen nicht beigefügt wurden. Bitte reichen Sie diese unbedingt im eigenen Interesse, sofern nicht schon geschehen, schnellstmöglich nach. Achten Sie dabei auf deren Vollständigkeit und Lesbarkeit. Welche Unterlagen fehlen, entnehmen Sie bitte dem Tabellenauszug unter “ Bemerkungen” (Punkt 10).

Im Verfahren geht es derzeit vor allem darum, die insbesondere für das Jahr 2021 nicht vorhandene Buchhaltung aufzuarbeiten. Dazu gehört die Darstellung sämtlicher Geldflüsse. Der Zahlungsverkehr zwischen Ihnen und der bc connect GmbH ist anhand von Bankbelegen oder Quittungen nachzuweisen. Bei Barzahlungen ergeben sich erhöhte Anforderungen an den Nachweis, da die vorliegende Dokumentation sehr lückenhaft ist. So genügen Nachweise für Zahlungen an einen Vermittler nicht für eine Auszahlung Ihres Darlehens an die Insolvenzschuldnerin. Der Vermittler könnte das Geld ja auch einbehalten haben. Ebenso ergibt eine Auszahlung an Sie nicht zwangsläufig eine Zuordnung zu dem jeweiligen Rückzahlungsanspruch, sofern mehrere Verträge abgeschlossen wurden.

Insbesondere ergibt sich der Vorwurf einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung oder Deliktforderung für die Forderungsbegründung nicht aus dem jeweiligen Anlagevertrag selbst, sondern aus dem gesamten Sachzusammenhang, also z.B. auch aus einem etwaigen Schriftverkehr heraus. Sie sollten Ihre Forderungsanmeldung deswegen daraufhin überprüfen, welche ergänzenden Unterlagen/ Belege und Schilderungen noch erforderlich sind und dies möglichst lückenlos nachreichen.

Zur Überprüfung können Sie sich je nach Anspruchsgrund beispielhaft die folgenden Fragen stellen:

  • Wie kam der Vertrag/kamen die Verträge genau zustande?
  • Wer hat den Vertrag wann vermittelt und wie erfolgte die Aufklärung über die Vertragsinhalte?
  • Gibt es dazu eine Dokumentation/Belege, die Sie einreichen können?
  • Wann, an wen, auf welche Weise und in welcher Höhe erfolgte die Einzahlung?
  • Welche Nachweise können für die Einzahlung vorgelegt werden?
  • Wann, von wem, auf welche Weise und in welcher Höhe erfolgten Rückzahlungen?
  • Welche Nachweise können für die Rückzahlung vorgelegt werden?
  • Wann, mit welchem Vertrag, auf welche Weise und in welcher Höhe erfolgte eine Neuanlage der Rückzahlungen?
  • Welche Nachweise liegen für die Neuanlage vor?

Prüfen Sie bitte anhand dieser Anmerkungen die Vollständigkeit der von Ihnen bislang vorgenommenen Schilderungen sowie vorgelegten Unterlagen und bessern bzw. reichen diese entsprechend nach.

Neben der Klärung des Zahlungsverkehrs zur Bestimmung des jeweiligen Forderungsbetrages ist auch die rechtliche Prüfung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses wichtig. Insbesondere hinsichtlich der verwendeten qualifizierten Nachrangklausel stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Eine Nachrangklausel definiert, ob und in welcher Reihenfolge die Gläubiger im Insolvenzfall Zahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten. Wäre die Klausel unwirksam, käme eine Feststellung der vertraglichen Ansprüche zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO in Betracht, im Falle ihrer Wirksamkeit jedoch nicht. Nur wenn Ihre Forderung zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO festgestellt wird, besteht Aussicht auf eine zumindest teilweise Rückzahlung, sofern ausreichend Insolvenzmasse für eine Verteilung zur Verfügung steht. Deshalb ist beabsichtigt, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hält die Nachrangklausel bereits für unwirksam.

Die nachgereichten Unterlagen werden anhand der aufgearbeiteten Buchhaltung und des von Ihnen mit der Forderungsbegründung vorgetragenen und ggf. ergänzten Sachverhalts erneut geprüft. Vorausgesetzt, dass die vorgelegten Nachweise vollständig und schlüssig sind und/oder gerichtlich entschieden ist, dass die verwendete Nachrangklausel nichtig ist, kann die bisher bestrittene Forderung ganz oder teilweise festgestellt werden.

Insolvenzforderungen können grundsätzlich im laufenden Verfahren nachträglich zur Tabelle angemeldet werden, § 177 InsO. Nachträglich angemeldete Forderungen werden dann in einem besonderen Prüftermin geprüft. Hierfür fallen derzeit für jede Forderung Gerichtskosten in Höhe von 22,00 € an (lfd. Nr. 2430 des GKG-Kostenverzeichnisses). Die Einziehung erfolgt nach Abhaltung des Prüftermins über die Landesjustizkasse.

Nur die Gläubiger mit festgestellten Forderungen nehmen am Ende des Verfahrens an einer etwaigen Quotenzahlung teil. Derzeit kann ich allerdings noch keine Aussage dazu treffen, ob und in welcher Höhe mit einer Quotenzahlung gerechnet werden kann.

Für eine reibungslose Abwicklung des Insolvenzverfahrens ist es wichtig, dass mein Team die Gläubiger schnell erreichen und über bestimmte Sachverhalte schnellstmöglich informieren kann. Daher ist es notwendig, dass stets die aktuelle Anschrift bekannt gegeben wird. Dies gilt auch, sofern sich der Gläubiger in der Bezeichnung oder aufgrund einer Rechtsnachfolge ändert, z. B. bei Namensänderung, Erbfall oder Umfirmierung. Insbesondere wird dadurch gewährleistet, dass die Gläubiger mit festgestellten Forderungen im Falle einer Quotenauszahlung am Ende des Verfahrens zur Mitteilung der dann aktuellen Bankverbindung aufgefordert werden können. Sollten die Gläubiger nicht mehr erreichbar sein, ist der Betrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, wodurch zunächst keine Auszahlung an Sie erfolgt.

Aus den Erfahrungen mit vergleichbaren Verfahren ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens 5 Jahren zu rechnen. Ich bitte insofern von Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen, da diese die Abwicklung des Verfahrens unnötig verzögern. Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit sich auf der Homepage www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de über das Gläubigerinformationssystem über den Sachstand des Insolvenzverfahrens und den Stand der Prüfung seiner angemeldeten Forderungen zu informieren. Der notwendige PIN für den Zugang zum Gläubigerinformationssystem wurde in der Regel bereits im Gläubigeranschreiben zur Forderungsanmeldung bzw. mit der Übersendung des beglaubigten Tabellenauszuges mitgeteilt. Sollte Ihnen der PIN nicht mitgeteilt worden sein oder fehlen, kontaktieren Sie uns bitte schriftlich unter chemnitz@tiefenbacher.de. Nach Prüfung Ihrer Gläubigerstellung teilen wir Ihnen gerne Ihre PIN mit. Zudem verweise ich bezüglich der öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren auf www.insolvenzbekanntmachungen.de und hinsichtlich der amtlichen Formulare des Insolvenzgerichts auf www.justiz.sachsen.de/content/formulare.htm.

Aktuelle Verfahren

Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf

Über das Kontaktformular können Sie uns gern kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Verfahrensbeteiligten keine individuellen Anfragen beantworten können. Änderungen Ihres Namens oder de Anschrift sowie weitere Änderungen können Sie hier ebenfalls gern mitteilen.

Start typing and press Enter to search

Shopping Cart