GENO Wohnungsbaugenossenschaft e. G

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Wohnungsbaugenossenschaft e. G

Sachstand Forderungsanmeldungen und allgemeine Informationen

Das vorliegende Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2018 eröffnet. Mit Beschluss vom 18.10.2018 wurde sodann Herr Rechtsanwalt Scheffler  zum Insolvenzverwalter bestellt. Im FAQ werden von den Verfahrensbeteiligten stetig nachgefragte Themen erläutert. Wir weisen jedoch darauf hin, dass jeweils der Einzelfall zu prüfen ist.

Alle amtlichen Beschlüsse und Bekanntmachungen in dem Insolvenzverfahren der GENO Wohnungsbaugenosenschaft e. G können Sie auf dieser Seite abrufen.

Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler wurde am 18.10.2018 als vorläufiger Insolvenzverwalter der Gesellschaft bestellt. GENO Wohnungsbaugenossenschaft e. G

Aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Insolvenzverwalters konnte am 23. Dezember 2022 eine 1. Abschlagszahlung in Höhe von 15 % auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen erfolgen. Die entsprechende Veröffentlichung vom 01. Dezember 2022 durch das Amtsgericht Ludwigsburg finden Sie hier. Über den aktuellen Sachstand des Insolvenzverfahrens können sich Gläubiger jederzeit gern in unserem Gläubigerinformationssystem informieren.

Den Sachstand Forderungsanmeldungen und allgemeine Informationen finden Sie in folgendem PDF:

Presseinformation der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.03.2020:

Kontakt bei Rückfragen: Telefon 0711 28043 93 

Aktuelle Verfahren

Hier finden Gläubiger und sonstige Verfahrensbeteiligte Antworten auf die am häufigsten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren auftretenden Fragen:

Im Insolvenzverfahren können grundsätzlich nur berechtigte Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, da nur diese an einer etwaigen Quotenzahlung teilnehmen können. Vor diesem Hintergrund und aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten muss eine genaue Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgen. Das kann dazu führen, dass – aufgrund der Kürze der Zeit – zunächst Forderungen bestritten werden mussten, welche später festgestellt werden können.

Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass den Genossen gegen die jeweilige Genossenschaft allenfalls eine Forderung aus dem Auseinandersetzungsguthaben zusteht. Dies gilt für aktive Genossen, die also die Mitgliedschaft noch nicht beendet haben, und passive Genossen, die Ihren Austritt also wirksam spätestens zum 31.12.2017 erklärt haben. Vor diesem Hintergrund müssen die Anmeldungen aus Genossenschaftsanteile bzw. –einlagen bestritten werden, da es sich dabei lediglich um die ursprüngliche Zeichnungssumme des Genossen handelt. Die tatsächlich berechtigte Forderung des Genossen gegen die Genossenschaft, die bei einem regulären Ausscheiden ausgezahlt würde, besteht jedoch nur in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens.

Aufgrund der Regelung in der Satzung gem. § 10 kann ein Auseinandersetzungsguthaben grundsätzlich nur entstehen, sofern der Genosse ausscheidet. Das ist grundsätzlich nur möglich, sofern er bis zum 31.12.2017 wirksam gekündigt hat.

Sie können Ihre Forderungen grundsätzlich bis zur Niederlegung des Schlussverzeichnisses beim Insolvenzverwalter anmelden. Das Schlussverzeichnis wird erst mit dem Schlussbericht beim Insolvenzgericht eingereicht, wenn die wesentlichen Vermögensgegenstände verwertet sind. Der Schlussbericht wird voraussichtlich erst in frühestens 5 Jahren eingereicht werden können.

Grundsätzlich können alle Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, jedoch werden nur nachgewiesene und bestehende Forderungen auch zur Insolvenztabelle festgestellt und nur solche Forderungen nehmen an einer etwaigen Quotenauszahlung am Ende des Verfahrens teil.

Als aktiver Genosse wird man bezeichnet, wenn die Mitgliedschaft noch nicht wirksam beendet ist. Im Fall der GENO betrifft das alle Genossen, die nicht wirksam zum 31.12.2017 ihre Mitgliedschaft gekündigt haben. Für die aktiven Genossen bedeutet das, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren die Kündigung per Gesetz nicht mehr möglich ist. Dadurch kann grundsätzlich kein Auseinandersetzungsguthaben mehr entstehen.

Sofern Sie Ihre Forderung angemeldet haben und diese festgestellt wurde, nehmen Sie an einer etwaigen Quotenauszahlung am Ende des Verfahrens teil. Aufgrund der komplexen Sachverhalte in diesem Verfahren kann jedoch noch keine gesicherte Aussage getroffen werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Quotenzahlung erfolgen kann. Da das Verfahren voraussichtlich mindestens 5 Jahre andauert, wird auch frühestens in 5 Jahren eine Auszahlung der Quote erfolgen können, sofern eine solche generiert werden kann.

In der Gläubigerversammlung waren Gläubiger anwesend, die eine bestrittene Forderung hatten. Vor diesem Hintergrund stand Ihnen regulär kein Stimmrecht zu. Um jedoch an der Abstimmung teilnehmen zu können, hatte das Gericht auf Verlangen der Gläubiger teilweise Stimmrechte festgelegt. Ich weise darauf hin, dass die Festlegung des Stimmrechts nicht automatisch zur Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle führt. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ist zunächst auf dem einfachsten Weg (Rechtschutzbedürfnis) zu begehren. Das heißt: Sofern Ihre Forderung bestritten ist, reichen Sie bitte entsprechende Nachweise ein, damit diese festgestellt werden kann.

Bitte korrespondieren Sie mit mir ausschließlich wie folgt:

Per E-Mail: stuttgart@tiefenbacher.de

Per Fax: 0711/28043-94 sowie über das Kontaktformular.

Im Hinblick auf die große Anzahl der betroffenen Gläubiger bitte ich, von persönlichen und telefonischen Einzelanfragen abzusehen.

Aktuelle Verfahren

Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf

Über das Kontaktformular können Sie uns gern kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Verfahrensbeteiligten keine individuellen Anfragen beantworten können. Änderungen Ihres Namens oder de Anschrift sowie weitere Änderungen können Sie hier ebenfalls gern mitteilen.

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