Welche Rolle hat der Betriebsrat in der Insolvenz?

Betriebsrat und Insolvenz

Der Betriebsrat muss gerade in der besonderen Situation einer Insolvenz umfassend informiert und in kritische Entscheidungen einbezogen werden. Das betrifft vor allem notwendige Veränderungen in der Personalstruktur. Mehr zu diesbezüglichen Aufgaben und Rechten der Arbeitnehmervertretung erfahren Sie in diesem Beitrag.

Als zentrale Arbeitnehmervertretung genießt der Betriebsrat innerhalb eines Unternehmens auch während einer Insolvenz umfassende Informations- und Mitbestimmungsrechte. Mit wem sich der Betriebsrat dabei abzustimmen hat, hängt von der Art des Verfahrens ab: In einer Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung der Ansprechpartner. Kommt es zu einem Regelverfahren, müssen sich die Mitglieder des Betriebsrats hingegen mit dem Insolvenzverwalter austauschen.

Das Verfahren im Sinne der Belegschaft mitgestalten

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates werden durch das sogenannte Betriebsverfassungsgesetz und durch die Insolvenzordnung festgelegt. So hat die Arbeitnehmervertretung unter anderem:

  • Die Insolvenz bestmöglich für die Mitarbeiterschaft mitzugestalten
  • Anhörungsrechte und ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Maßnahmen
  • Vorschlagsrechte bei Maßnahmen, die die Beschäftigung im Unternehmen sichern sollen
  • Ein Teilnahmerecht an der Gläubigerversammlung; der Betriebsrat kann somit den Verlauf des Verfahrens mitbestimmen, etwa bei der Abstimmung über einen Insolvenzplan

In der Regel muss der Betriebsrat bei insolventen Unternehmen ab 20 Beschäftigten über grundlegende Betriebsänderungen informiert und dann an der Entwicklung entsprechender Lösungen beteiligt werden. Dazu zählen Maßnahmen wie geplante Betriebsstillegungen, Abspaltungen von Betriebsteilen sowie Verkleinerungen oder Verlegungen des Betriebs.

Zentrale Hebel des Betriebsrats

Im Kontext einer Insolvenz ist der Betriebsrat am sogenannten Interessenausgleich und dem Entwickeln eines Sozialplans zu beteiligen. Worum geht es dabei?

Interessenausgleich: Beim Interessenausgleich geht es darum, wie die Umgestaltung des Betriebes aussehen wird und umgesetzt werden soll. Entsprechend stehen bestimmte Fragen im Vordergrund: Welche Änderungen sind geplant? Wie werden sie durchgeführt und welche Auswirkungen werden sie auf die Arbeitnehmer und deren Beschäftigungsverhältnisse haben?

Sozialplan: Hier erarbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam Regelungen, die helfen, die geplanten Betriebsänderungen so sozial verträglich wie möglich umzusetzen. Denn: Im Zuge der Umstrukturierungen im Rahmen einer Insolvenz kommt es häufig zu Kündigungen; der Sozialplan dient dazu, deren negative Folgen möglichst abzuschwächen. Zu den typischen Maßnahmen zählen hier Abfindungen, es kann aber auch um das Einsetzen sogenannter Transfergesellschaften gehen. In diese werden Arbeitnehmer etwa bei Betriebsschließungen zeitweise übernommen, um ihnen den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern – etwa durch Weiterbildungen und das sogenannte Transferkurzarbeitergeld.

Besonderheiten des Betriebsrats in der Insolvenz

Gab es vorher keine solche Institution, kann ein Betriebsrat auch während einer Insolvenz gegründet werden. Mitglieder des Betriebsrates genießen einen besonderen Kündigungsschutz und können beispielsweise nur bei einer Schließung gekündigt werden. Zudem steht ihnen aufgrund ihrer besonderen Funktion ein sogenanntes Restmandat zu. Das heißt: Selbst bei einer Stilllegung des Betriebs müssen sie lange genug im Amt bleiben, um die Umsetzung von Interessenausgleich und Sozialplan zu überwachen.

Das Beispiel Betriebsrat zeigt: Für Unternehmer ist es gerade im Zuge einer Insolvenz in Eigenverwaltung wichtig, zu wissen, wie sie sich mit den unterschiedlichen Akteuren im Verfahren abstimmen müssen. Daher ist eine rechtzeitige Beratung durch Experten im Insolvenzrecht zu empfehlen.

Wenn Sie nähere Fragen zum Betriebsrat und seiner Rolle in der gerichtlichen Sanierung haben, wenden Sie sich an unser Team.

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