Die Altersvorsorgeversicherung in der Insolvenz
Kommt es zur Insolvenz eines Schuldners, kann unter Umständen auch die Altersvorsorge von einer Pfändung betroffen sein. Ob das Altersvorsorgevermögen in die Insolvenzmasse fällt, hängt zum einen vom Versicherungsmodell ab – und ob sich der Versicherte noch in der Ansparphase oder bereits in der Leistungsphase befindet. Wir werfen einen genaueren Blick auf unterschiedliche Ansätze wie Riester-, Rürup- oder betriebliche Rente.
Generell geht mit Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Somit können auch die Rechte aus der Altersvorsorgeversicherung vom Insolvenzbeschlag betroffen sein.
Rürup-Rente: Ansparphase versus Auszahlungszeitraum
Die Rürup-Rente – auch Basisrente genannt – ist eine Altersvorsorgeleistung, die vom Staat durch Steuervorteile gefördert wird. Das angesparte Vermögen ist bis zum Renteneintritt nicht verfügbar; nach dem Renteneintritt erfolgt eine Auszahlung in Raten.
Wird noch in die Rürup-Rentenversicherung eingezahlt, ist dieses Vorsorgekapital, der Kapitalstock, nur insoweit pfändungsgeschützt, wie der Altersvorsorgefreibetrag nicht überschritten wird. Die Höhe dieses Freibeitrags liegt aktuell je nach Geburtsjahr zwischen 48.750 und 50.250 Euro.
Wird die Rente bereits monatlich ausgezahlt und erhält eine Person mehrere Rentenzahlungen, dann kann der Insolvenzverwalter deren Zusammenrechnung beim Insolvenzgericht beantragen. Anschließend wird unter Berücksichtigung der gesamten Einkünfte der pfändbare Betrag, der an die Insolvenzmasse abzuführen ist, nach den Pfändungsregeln über das Arbeitseinkommen ermittelt.
Riester-Rente – nur begrenzter Pfändungsschutz
Die Riester-Rente ist eine Altersvorsorge, die durch Zulagen staatlich gefördert werden kann. Die staatliche Zulage setzt allerdings einen Antrag voraus.
Wurde das Vorsorgevermögen entsprechend durch geförderte Beitragszahlungen aufgebaut, dann ist die Riester-Rente unpfändbar und wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst. Erfolgte für den eingezahlten Betrag bis dato mangels Antragstellung keine Förderung, so unterliegt der Vertrag nicht dem Pfändungsschutz. Ähnliches gilt für Beträge, die nicht förderfähig sind, weil sie beispielsweise über der Höchstgrenze lagen – 2.100 Euro jährlich inklusive staatlicher Zulagen. Sie stellen kein geschütztes Vermögen dar und fallen somit in die Insolvenzmasse.
Betriebliche Altersvorsorge zählt wie Arbeitseinkommen
Nicht nur wiederkehrende Zahlungen aus Riester- und Rürup-Renten oder Rentenzahlungen aus Direktversicherungen werden in der Insolvenz wie Arbeitseinkommen behandelt. Auch Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind nach dem Eintritt des Versorgungsfalles wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Anders verhält es sich dagegen bei einmaligen Kapitalleistungen. Hier greift der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nicht. Die Versicherungssumme – etwa aus einer Direktversicherung – fällt zunächst in voller Höhe in die Insolvenzmasse. Allerdings kann der Betroffene hier Pfändungsschutz beantragen, sofern es kein sonstiges Einkommen gibt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sie haben weitere Fragen dazu, was mit der Altersvorsorgeversicherung in der Insolvenz geschieht? Dann wenden Sie sich jederzeit gern an unsere Expertin.