Neustrukturierung des Personalbestands: die Transfergesellschaft in der Insolvenz
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird in der Regel versucht, das Unternehmen zu erhalten und zu sanieren. Bei der Neuaufstellung sind dabei manchmal auch Umstrukturierungen beim Personal nötig. Um diese zu gestalten, sind betriebsbedingte Kündigungen oft nicht das optimale Mittel. Eine sozialverträgliche und rechtssichere Alternative: die Einrichtung einer Transfergesellschaft.
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, ist eine Insolvenz oft der einzige Weg, es zu retten. Dabei sind Sanierungsmaßnahmen wie ein größerer Stellenabbau manchmal unumgänglich. Neustrukturierungen beim Personalbestand machen dabei häufig betriebsbedingte Kündigungen nötig. Hierbei hat der Arbeitgeber allerdings mit Kündigungsschutzklagen zu kämpfen und den betroffenen Beschäftigten bleibt meist nur wenig Zeit, um eine neue Stelle zu finden. Oft kann die Arbeitslosigkeit deshalb nicht vermieden werden. Um die Umstrukturierung dagegen sozialverträglich und verwaltungsarm zu gestalten, können Unternehmen einen alternativen Weg einschlagen und eine Transfergesellschaft einrichten.
Was ist eine Transfergesellschaft?
Die Transfergesellschaft (TG) ist ein staatlich gefördertes Instrument für sozialverträgliche Sanierungsmaßnahmen. Sie wird gegründet, wenn größere Umstrukturierungen beim Personal nicht mehr vermieden werden können. Dadurch sollen betroffene Mitarbeiter neue Jobs finden – etwa im Rahmen von Betriebsschließungen, Fusionen oder Insolvenzen. Die TG nimmt dabei beinahe alle zu entlassenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Arbeitgebers in ein Transferarbeitsverhältnis auf – ausgenommen sind dauerkranke Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit.
Die TG ist keine Beschäftigungsgesellschaft, daher müssen die Betroffenen tatsächlich nicht arbeiten. Jedoch sind die Arbeitnehmer nach dem Wechsel in eine Transfergesellschaft für maximal 12 Monate dort angestellt. Durch die Transfergesellschaft wird demnach der Eintritt in die Arbeitslosigkeit verhindert oder verzögert. Zudem werden in der TG Fort- und Weiterbildungen angeboten: Arbeitnehmer gewinnen Zeit, um sich eine neue Beschäftigung zu suchen, können sich neuorientieren und haben erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Transfergesellschaft: Kosten, Gehälter und Abfindungen
Nach dem Wechsel in eine Transfergesellschaft ist der ursprüngliche Arbeitsvertrag beendet. Die Arbeitnehmer erhalten das sogenannte Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Diese Art des Kurzarbeitergeldes ist auf zwölf Monate begrenzt. Beschäftigte ohne Kinder bekommen in diesen Monaten jeweils 60 Prozent ihres bisherigen Nettogehalts, Arbeitnehmer mit Kind 67 Prozent. Vom ehemaligen Arbeitgeber kann der Betrag aufgestockt werden. Dieser übernimmt auch die Sozialversicherungsbeiträge, bis auf die Arbeitslosenversicherung. Eine Abfindung ist im Falle des Übergangs in eine Transfergesellschaft auch möglich. Der Arbeitgeber kann dann jedoch die Höhe reduzieren.
Für Arbeitgeber bedeutet die Einrichtung einer TG unter anderem:
- Das Reduzieren von Verwaltungsaufwand
- Das Vermeiden angespannter Situationen wie dem Ausspruch von Kündigungen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen
- Das Steigern der Planungssicherheit in finanzieller und rechtlicher Hinsicht
- Der frühzeitige Wegfall der Lohnfortzahlungskosten – diese Kosten können stattdessen für die Finanzierung der TG genutzt werden
- Kosteneinsparung durch die staatliche Förderung der Maßnahme
- Das Verbessern der Außendarstellung durch die sozialverträgliche und rechtssichere Neustrukturierung des Personalbestands
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