Bestehen laufende Verträge während einer Insolvenz fort?

Verträge in der Insolvenz

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, gibt es in aller Regel Vertragsverhältnisse zwischen dem insolventen Betrieb und seinen Geschäftspartnern, Mitarbeitern und Kunden. Was aber passiert in der Folge mit diesen laufenden Verträgen, etwa aus Miet- oder Arbeitsverhältnissen?

Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende bestehender Verträge. Grundsätzlich gilt nach der Insolvenzordnung: Wurde ein Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, hat ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter – oder der eigenverwaltende Unternehmer – ein Wahlrecht. Er kann:

  • den Vertrag erfüllen und die Erfüllung auch vom Vertragspartner verlangen. In diesem Fall wird der Vertrag auch während des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Leistungen des insolventen Betriebs werden aus der Insolvenzmasse erbracht, die Gegenleistung des Vertragspartners wird als Masseverbindlichkeit behandelt – und damit vorrangig bezahlt.
  • die Erfüllung ablehnen. Der Vertrag wird dann nicht weitergeführt und der Vertragspartner kann seine Ansprüche nur noch als Insolvenzforderung anmelden – er reiht sich damit unter die übrigen Gläubiger ein und erhält in der Regel lediglich einen Teil des Außenstandes.

Wie der jeweilige Verwalter entscheidet, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Vertrag für den Fortbestand des Unternehmens aktuell wirtschaftlich sinnvoll ist.

Sonderregelungen des Insolvenzrechts

Neben der eben dargestellten Norm gibt es Sonderregelungen für bestimmte Vertragstypen:

Fixgeschäfte, die erst nach Verfahrenseröffnung fällig werden – z. B. Börsenwaren oder Finanzgeschäfte – werden nicht mehr erfüllt. Gläubiger können nur eine Insolvenzforderung wegen Nichterfüllung geltend machen.

Hat ein Gläubiger vormerkungsgesicherte Ansprüche, etwa ein Wohnrecht oder eine Hypothek an einem Grundstück des Schuldners, bestehen diese Rechte fort. Er kann Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen.

Miet- und Pachtverhältnisse

  • Ist der Schuldner Mieter oder Pächter, darf der Insolvenzverwalter das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer mit einer Frist von höchstens drei Monaten kündigen. Offene Forderungen können zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Vermieter selbst darf wegen der Insolvenzeröffnung nicht kündigen.
  • Ist der Schuldner Vermieter oder Verpächter und hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Miete oder Pacht für einen späteren Zeitraum eingezogen, ist dies nur für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat wirksam. Ausnahme: Die Eröffnung ist nach dem fünfzehnten des Monats erfolgt. Dann ist die Einziehung auch noch für den Folgemonat wirksam
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Arbeitsverträge bestehen nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich weiter. Der Verwalter tritt dann an die Stelle des Arbeitgebers. Er muss weiter Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichten. Arbeitsentgeltansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, gelten als Masseverbindlichkeiten und müssen vorrangig erfüllt werden. Betriebsbedingte Kündigungen sind möglich; die Frist beträgt maximal drei Monate.

Sie wollen genauer wissen, was mit Verträgen bei einer Insolvenz oder der Insolvenz eines Geschäftspartners passiert? Wir beraten und unterstützen Sie gern. Melden Sie sich einfach bei unserem Experten .

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