Stark oder schwach? Die Unterschiede beim vorläufigen Insolvenzverwalter
Stellt ein Unternehmen einen Insolvenzantrag, wird das Verfahren nicht unmittelbar eröffnet. Zunächst leitet das Gericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren ein, um die Voraussetzungen für eine Eröffnung zu prüfen. Bereits für diese Übergangsphase bestellt das Gericht jedoch einen vorläufigen schwachen oder starken Insolvenzverwalter. Doch wozu die Unterscheidung?
In einem vorläufigen Regelinsolvenzverfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter dafür zuständig, die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens zu sichern und geordnete Verhältnisse herzustellen.
Konkret bedeutet das:
- Sicherung der Insolvenzmasse
- Einrichtung eines neuen Kontos für künftige Zahlungseingänge
- Prüfung von Sanierungsoptionen
- Fortführung des Geschäftsbetriebs
Je nach Ausgestaltung seiner Befugnisse wird in dieser Phase zwischen einem schwachen und einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter unterschieden. Mit Verfahrenseröffnung wird dann ein „endgültiger“ Insolvenzverwalter bestellt. Eine „schwache“ oder „starke“ Variante gibt es dann nicht mehr.
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter
Bestellt das Gericht einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim Unternehmer. Meist ordnet das Gericht jedoch einen Zustimmungsvorbehalt an. Somit darf der Schuldner wesentliche Geschäfte nur mit Zustimmung des vorläufigen schwachen Verwalters tätigen. Allerdings kann dieser keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen.
Wichtig: Verbindlichkeiten, die im vorläufigen Verfahren durch den Schuldner entstehen, selbst mit Zustimmung des Verwalters, sind bis auf Ausnahmen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen. Sie werden später daher nur quotal und gleichrangig mit anderen Gläubigern bedient; ohne Vorrang auf Mittel aus der Insolvenzmasse.
Ein schwacher Verwalter wird insbesondere dann vom Gericht in Betracht gezogen, wenn:
- Nur eine minimale Sicherung der Masse erforderlich ist
- Kein akutes Risiko einer Vermögensverschleuderung besteht
- Das Unternehmen operativ stabil ist
Der starke vorläufige Insolvenzverwalter
Mit Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters erlässt das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner. Die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht damit auf den Verwalter über. Somit übernimmt er die operative Kontrolle und kann selbst Rechtsgeschäfte abschließen.
Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des starken Verwalters entstehen, sind Masseverbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse vorrangig zu begleichen sind. Zudem haftet der starke Verwalter persönlich, wenn er Verpflichtungen eingeht. Das Risiko für Geschäftspartner ist damit deutlich geringer.
Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter wird vom Gericht insbesondere dann eingesetzt, wenn:
- Akute Gefahr einer nachteiligen Vermögensveränderung besteht
- Der Schuldner unzuverlässig handelt
- Gläubigerinteressen erheblich gefährdet sind
Sonderfall Eigenverwaltung
Die Unterscheidung „schwach“ versus „stark“ ist nur in vorläufigen Regelverfahren relevant. In vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ohnehin beim Schuldner und das Gericht bestellt einen Sachwalter, der lediglich:
- die wirtschaftliche Lage,
- die Geschäftsführung und
- die Wahrung der Gläubigerinteressen
überwacht.
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