Insolvenzantrag gestellt – und dann? Erste Maßnahmen im vorläufigen Verfahren

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Einen Insolvenzantrag zu stellen, bedeutet nicht automatisch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Vielmehr folgt auf die Antragstellung eine oft entscheidende Vorphase: das vorläufige Insolvenzverfahren. Wozu dieses dient und welche Maßnahmen hier bereits umgesetzt und eingeleitet werden können, lesen Sie im Beitrag.

Das vorläufige Insolvenzverfahren – auch Eröffnungsverfahren oder Insolvenzantragsverfahren genannt – bezeichnet den Zeitraum zwischen der Einreichung des Insolvenzantrags beim zuständigen Amtsgericht und dem Beschluss über die tatsächliche Eröffnung des Verfahrens. Diese Phase dauert in der Regel zwei bis drei Monate und kann auch mit der Abweisung des Antrags mangels Masse enden.

Ziel ist es, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen:

  • Ist der Insolvenzantrag zulässig?
  • Liegt ein Insolvenzgrund vor – (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
  • Ist genügend Vermögen – also Masse – vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken?

Die Sicherung der Masse

Damit im vorläufigen Verfahren keine weiteren Schäden entstehen, ist es Aufgabe des Insolvenzgerichts, die Insolvenzmasse abzusichern. Dazu kann es Maßnahmen anordnen, die dazu dienen, das Unternehmen zu stabilisieren und Gläubiger zu schützen, darunter:

  1. Bestellen eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Dieser:

  • Prüft in der Regel, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und ob es eine Fortführungsperspektive für den Betrieb gibt.
  • Organisiert die Insolvenzgeldvorfinanzierung:
    • Abtretung der Ansprüche der Beschäftigten auf Insolvenzgeld an eine Bank
    • Auszahlung eines Darlehens in Höhe der Nettolöhne durch die Bank
    • Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Verfahrenseröffnung durch die für das Insolvenzgeld zuständige Bundesagentur für Arbeit
  • Fordert Gläubiger auf, ihre Forderungen aus der Zeit vor Antragstellung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Sonderfall vorläufige Eigenverwaltung: Hier bleibt die Geschäftsführung selbst handlungsfähig. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt, der das Unternehmen hauptsächlich überwacht.

2. Einsetzen eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Er besteht aus Vertretern verschiedener Gläubigergruppen und wirkt etwa mit bei der Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters und weiteren wichtigen Entscheidungen mit.

3. Einstellen von Zwangsvollstreckungen

Alle laufenden und bevorstehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden untersagt oder ausgesetzt, um sicherzustellen, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden.

Erste Schritte für Unternehmer

Nicht nur das Gericht und der vorläufige Insolvenzverwalter werden im vorläufigen Verfahren aktiv. Auch auf Seiten des insolventen Unternehmens sind bestimmte Maßnahmen zu ergreifen:

  • Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder Sachwalter
    • Bereitstellung aller relevanten Unterlagen (Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Forderungs- und Verbindlichkeitslisten, Vertragsunterlagen, Kontodaten)
    • Erfüllung der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
    • Einhaltung der Präsenzpflicht gegenüber Gericht und Insolvenzverwalter
  • Organisation der Betriebsfortführung
    • Abstimmung mit dem vorläufigen Verwalter über die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
    • Sicherung laufender Beziehungen zu Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Dienstleistern
  • Information der Belegschaft und der Öffentlichkeit
    • Transparente Darstellung der rechtlichen Situation und des aktuellen Standes im Verfahren
    • Unterstützung bei der Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung
    • Abstimmung mit dem vorläufigen Verwalter hinsichtlich der externen Kommunikation

Sie möchten sich näher über das vorläufige Insolvenzverfahren informieren oder benötigen konkrete Unterstützung in einer Krise? Melden Sie sich gern bei unseren Experten .

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